GRATWANDERUNG

Fremdenrechtsanpassung ab 1. Oktober 2022

+

Der Gesetzgeber hat auf die aktuelle Arbeitsmarktsituation und den Fachkräftemangel in Mangelberufen reagiert und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Ausländer erleichtert. Dadurch soll Österreich noch besser als attraktive Zielregion für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten positioniert werden.

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurde mit Beschluss des Nationalrates vom 6.7.2022 novelliert und die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates umgesetzt. Die Änderungen sind seit 1.10.2022 in Geltung.

MANGELBERUFE

Grundsätzlich ist für die Beschäftigung von Arbeitskräften aus dem Ausland eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erforderlich, die in bestimmten Fällen entfallen kann (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue-Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsberechtigung plus, Familienangehörige, Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt – EU). In weiteren Fällen ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers lediglich dem Arbeitsmarktservice („AMS“) anzuzeigen, das eine Anzeigebestätigung auszustellen hat.

Bis zum 1.10.2022 war die Beschäftigung von Fachkräften in Mangelberufen aus einem Drittstaat insbesondere an die Voraussetzung geknüpft, dass der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung erbracht werden kann und in einem Punkteschema die vorgeschriebene Mindestpunktezahl von 55 Punkten erreicht wird. Dabei wurden bislang etwa für ein absolviertes Studium bis zu 30 Punkte vergeben, für die allgemeine Universitätsreife bis zu 25 Punkte, für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf jedoch nur bis zu 20 Punkte. Die Berufserfahrung wurde jeweils jahresweise berücksichtigt und lediglich Arbeitnehmer unter 40 Jahren begünstigt. Deutsche und englische Sprachkenntnisse brachten auch bisher Punkte. In der Praxis war das Erreichen der Mindestpunktezahl oftmals schwierig, obwohl das Fachpersonal objektiv betrachtet für die Ausübung des Mangelberufs geeignet war.

Auch wenn sich die allgemeinen Voraussetzungen nicht grundsätzlich ändern, sind mit dem 1.10. insbesondere folgende Änderungen in Kraft getreten:

  • Für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf werden im Punkteschema bereits 30 (statt wie bisher nur 20) Punkte zugesprochen.
  • Für die volle Punktezahl ist es – je nach Beruf – nicht mehr erforderlich, dass der Antragsteller ein Studium nachweist.
  • Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung erfolgt die Vergabe der Punkte nunmehr nach einem Halbjahresschema, sodass jedes halbe Jahr Berufserfahrung angerechnet wird (für in Österreich erworbene Berufserfahrung werden unverändert doppelte Punkte vergeben).
  • Die Sprachkenntnisse werden unverändert weiter berücksichtigt. Wenn die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist, werden für besondere Englischkenntnisse 5 weitere Punkte vergeben.
  • Neu ist, dass für ein Alter von unter 50 Jahren Punkte vergeben werden. Bislang konnten Fachkräfte lediglich bis 40 Jahre für ihr Alter Punkte erhalten.

Mit den Zusatzpunkten für Englischkenntnisse sind nunmehr insgesamt 95 Punkte möglich, bislang waren es maximal 90 Punkte.

BLAUE KARTE EU

Auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Blauen Karte EU wurden durch die Neuregelung maßgeblich verändert. Vor allem wurde das geforderte Mindestbruttojahresgehalt um ein Drittel auf das Einfache des von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Bruttojahresgehaltes von Vollzeitbeschäftigten abgesenkt.

Für eine Beschäftigung in einem reglementierten Beruf muss jedoch die einschlägige Berufsberechtigung nachgewiesen werden.

Auch ohne Studienabschluss ist in bestimmten Fällen die Beschäftigung als Schlüsselkraft möglich, wenn eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung nachgewiesen wird, die mit einem Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer vergleichbar ist.

Sofern ein Arbeitnehmer über eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedsstaates verfügt, ist in bestimmten Fällen eine Beschäftigung ohne Entsendebewilligung möglich, allerdings nur, wenn die Entsendung nicht 90 Tage innerhalb von 180 Tagen überschreitet.

Sofern die Voraussetzungen einer blauen Karte EU vorliegen und der Antragsteller eine Rot-Weiß-Rot Karte als Hochqualifizierter, als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent besitzt, ist nun keine Arbeitsmarktprüfung mehr erforderlich, sofern kein Arbeitgeberwechsel vorliegt.

STAMMMITARBEITER

Die Gesetzesänderung führt nunmehr auch zu einer Privilegierung von Stammmitarbeitern, wenn

  • ein registrierter Stammsaisonier mindestens sieben Monate im selben Wirtschaftszweig in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren gearbeitet hat
  • Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 nachgewiesen werden
  • der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
  • wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zulassung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nach § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt sind.

PROJEKTMITARBEITER

Die Novelle führt auch eine neue Kategorie von Arbeitskräften ein. Projektmitarbeiter nach § 4a AuslBG erhalten auf Antrag des Arbeitsgebers eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts, wenn über die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG die Arbeitskräfte im Rahmen eines Projekts nicht länger als sechs Monate vorübergehend als Spezialist i.S.d. § 2 Abs 13 Z 2 AuslBG beschäftigt werden.

Insgesamt hat die Novelle einige Änderungen gebracht, die hochqualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich erleichtern. Um sich hier nicht zu verirren, wird es weiterhin um Ausnahmetatbestände angereichert, was den Dschungel des Fremdenrechts noch ein wenig dichter werden lässt.

Um die Stolpersteine zu umgehen, wird es weiterhin ratsam sein, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Autor