Die Österreichische Apothekerkammer brachte dagegen eine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen irreführender Werbung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Das OLG Wien kam zu dem Ergebnis, dass die eingeklagten Werbesujets den Durchschnittsbetrachtern eine (unrichtige) Ausschließlichkeit in Bezug auf Gesundheitsdienstleistungen der Ärzte ("Und nirgendwo sonst") vermittelten und den irreführenden Eindruck erweckten, dass nur Ärzte kompetent seien, Gesundheitsfragen zu beantworten. Das OLG Wien führte aus, dass "schließlich auch Apotheker geeignete und kompetente Ansprechpartner hinsichtlich der Herbeiführung und Erhaltung der Gesundheit seien".
Darüber hinaus erwecke die Werbung auch den (unrichtigen) Eindruck, dass es besser sei, die Medikamente vom Arzt/der Ärztin zu erhalten, als in der Apotheke. Das OLG Wien gelangte somit zu dem rechtlichen Ergebnis, dass die Werbeaussagen der Ärztekammer irreführende Tatsachenmitteilungen im Sinne des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) seien. Dem von der Ärztekammer gegen die erlassene einstweilige Verfügung eingebrachten Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH) blieb der Erfolg versagt. Die Ärztekammer thematisierte in ihrem Rechtsmittel vor allem, dass "auf den Gesamteindruck der werblichen Ankündigung abzustellen sei und bei der Auslegung am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit Maß zu nehmen sei".
Nach Ansicht der Ärztekammer sei "im Zweifel von der für die Ärztekammer günstigsten Auslegungsvariante und somit von einem zulässigen Werturteil auszugehen". Zu diesem Argument der Ärztekammer verwies der OGH auf seine ständige Rechtsprechung: "Lässt eine Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen." Darüber hinaus verwies der OGH die Ärztekammer auf den Grundsatz, dass Gesundheitswerbung generell nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist.
Der OGH bestätigte somit den vom OLG Wien erlassenen Auftrag an die Ärztekammer die eingeklagten Werbeaussagen zu unterlassen. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass gerade bei Behauptungen in der Gesundheitswerbung seitens des werbenden Unternehmens bzw. Institution ganz besondere Vorsicht an den Tag zu legen ist.
Erschienen erstmals im Horizont am 19.04.2024