In Österreich gibt es schon seit längerem Bestrebungen, den Einsatz von telemedizinischen Anwendungen voranzutreiben. Markant beschleunigt hat sich diese Einwicklung in der COVID-Pandemie, um eine adäquate Betreuung von Patient*innen sicherstellen zu können.
Begriff der Telemedizin:
Unter Telemedizin versteht man die Bereitstellung oder Unterstützung von Leistungen des Gesundheitswesens mit Hilfe von Informations-und Kommunikationstechnologien (IKT), wobei Patientin bzw. Patient und Gesundheitsdiensteanbieter (GDA, das sind insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser und Pflegepersonal) oder zwei GDA nicht am selben Ort anwesend sind (sozialministerium.at).
Anwendungsgebiete der Telemedizin Basierend auf der Definition von Telemedizin ergibt sich eine Bandbreite von telemedizinischen Anwendungen. Dazu zählen die Teletherapie, bei der mittels Telekommunikation (z. B. via Videotelefonie) die Behandlung von Patient*innen stattfindet, das Telemonitoring, bei dem der Gesundheitszustand von Patient*innen ohne physische Anwesenheit eines Arztes überwacht wird, das Telekonsil, bei dem behandelnde Ärzt*innen, die im unmittelbaren Patient*innenkontakt stehen, mithilfe von Telemedizin andere Spezialist*innen um eine Zweitmeinung ersuchen, sowie die Telekonferenz, bei der die Einbindung anderer Ärzt*Innen mittels Telekommunikation während der laufenden Behandlung von Patient*innen stattfindet.
Rechtliche Grundlagen Ein eigenes Gesetz, welches die Telemedizin regelt, gibt es in Österreich derzeit nicht. In bestimmten Gesetzen finden sich Bestimmungen, welche Berührungspunkte mit der Telemedizin aufweisen (z. B. Gesundheitstelematikgesetz 2012, Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung von Gesundheitswesen, usw.). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von telemedizinischen Anwendungen ist auch auf das Datenschutzrecht Bedacht zu nehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob Ärzt*innen Telemedizin anwenden können, ist auf das ärztliche Berufsrecht Bezug zu nehmen.
§ 49 Abs 2 Ärztegesetz ("ÄrzteG") verpflichtet Ärzte, ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bedeutet, dass Ärzt*innen in eigener Person tätig werden müssen und sich persönlichen Eindruck vom Zustand der Patient*innen verschaffen müssen. Aus der Literatur ergibt sich, dass eine körperliche Anwesenheit von Ärzt*innen keine unbedingte Voraussetzung für rechtmäßige Behandlung darstellt. Die Benutzung von telemedizinischen Anwendungen schließt somit die erforderliche Unmittelbarkeit iSd §49 Abs ÄrzteG per se nicht aus, wenn eine sorgfältige Diagnose und Therapie möglich sind. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zum Unmittelbarkeitsgebot existiert jedoch bis dato nicht.
Fazit Auch wenn die aktuelle Rechtslage in Österreich die Anwendung der Telemedizin nicht per se verbietet, steht sie oft im Spannungsverhältnis zum Unmittelbarkeitsgebot nach dem ÄrzteG. Die Zulässigkeit einer telemedizinischen Anwendung ist von Ärzt*innen jeweils konkret im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Patient*innen und die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der technischen Entwicklungen in den letzten Jahren die Diskussionen über die Zulässigkeit von Telemedizin im Kontext des Unmittelbarkeitsgebots zunehmen, wäre die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für den Bereich der Telemedizin durch den österreichischen Gesetzgeber wünschenswert.
Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 1.9.2023 im Austria Innovativ 4-23.