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Die Zukunft der Wirtschaft führt über Ethik und Nachhaltigkeit

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Am 24. Mai 2024 wurde eine neue Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 verabschiedet. Mitgliedstaaten haben bis zum 26. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, aber die Erfahrung legt nahe, dass wir jetzt mit den Vorbereitungen beginnen, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen.

 

Die Richtlinie zielt darauf ab:[1]:

 

A: Im Bereich "E" (Enviroment) und "S" (Social):

 

  • Genauere Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, nicht nur in den von der neuen Richtlinie direkt betroffenen Unternehmen, sondern auch in deren Tochtergesellschaften und Lieferketten[2];
  • Durchführung von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen[3], wenn nachteilige Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt festgestellt werden[4];

B:  Im Bereich "G" (Governance):

  • Harmonisierung der Standards für Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte und der Umweltstandards für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung;
  • Einbeziehung der Interessengruppen in den Due-Diligence-Prozess;
    Berichtspflichten (so genannte "Berichterstattung") über Einhaltung der Sorgfaltspflicht und Transparenz;

     
  • Aufstellung eines Verhaltenskodexes für Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Zulieferer (Hinweis: Einführung der Sorgfaltspflicht in die Risikomanagementpolitik und -systeme der betreffenden Unternehmen und auf allen Betriebsebenen);

C: Sonstiges:

  • Einrichtung von Mechanismen zur Entschädigung von Unternehmen, ihren Tochtergesellschaften und Zulieferern für Schäden, die durch nachteilige Maßnahmen entstehen.

 

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1. Wer genau wird von der neuen Richtlinie betroffen sein?

Die neue Richtlinie gilt sowohl für Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind und deren Tätigkeit sich nachteilig auf die Menschenrechte und die Umwelt auswirken kann, als auch für Unternehmen außerhalb der EU, wobei die Kriterien für die betroffenen Unternehmen wie folgt festgelegt wurden:

 

IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMEN*

 

  • mehr als 1.000 Mitarbeiter (einschließlich Leiharbeiter) 
  • Weltweiter Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro im letzten Geschäftsjahr
  • Unternehmen, die Franchise-/Lizenzvereinbarungen in der Union abgeschlossen haben, wenn sich die Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22,5 Millionen Euro beliefen
  • Unternehmen, die Franchise-/Lizenzvereinbarungen in der Union geschlossen haben und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. € erzielten

 

AUSSERHALB DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMEN mit wesentlichen Tätigkeiten in der EU*

 

  • einen Gesamtumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU in dem letzten Geschäftsjahr erzielen, welches vor dem derzeitigen Geschäftsjahr ist
  • Unternehmen, die Franchise-/Lizenzvereinbarungen in der Union abgeschlossen haben, wenn sich die Lizenzgebühren im letzten Geschäftsjahr auf mehr als 22,5 Millionen Euro beliefen
  • Unternehmen, die Franchise-/Lizenzvereinbarungen in der Union geschlossen haben und in dem letzten Geschäftsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahr in der EU einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. € erzielt haben
    * Das Gleiche gilt für die obersten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die zusammen die folgenden Bedingungen erfüllen      

Die CSDDD wird sich jedoch auch indirekt auf die KMU auswirken, und zwar durch ihre Beteiligung an den Lieferketten der von der Richtlinie erfassten Unternehmen.

 

Die CSDDD gilt nicht für Versorgungseinrichtungen, die Sozialversicherungssysteme nach Unionsrecht betreiben .[5]

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2. Welche Vorteile sind von der Richtlinie zu erwarten?

 

Die neue CSDD trägt der Notwendigkeit Rechnung, die Vorschriften zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden, die zu einer abweichenden Anwendung von Menschenrechts- und Umweltstandards führen könnte, und somit Rechtssicherheit für im Binnenmarkt tätige Unternehmen zu schaffen[6]  Zu den positiven Vorteilen der neuen Richtlinie gehören:

 

  • Steigerung des Wettbewerbsvorteils für Unternehmen, die ESG-Richtlinien und -Verordnungen, einschließlich der neuen Richtlinie, in ihrem Unternehmen anwenden;
  • mehr Transparenz und Wissen über die Lieferkette;
  • Angleichung der Politik auch (an) kleine und mittlere Unternehmen, wenn diese in der Lieferkette von Unternehmen stehen, die bereits von der Richtlinie betroffen sind;
  • Stärere Einbeziehung der Stakeholder, d. h. der Mitarbeiter von Unternehmen, Tochtergesellschaften, Gewerkschaften, Verbraucher und anderer, deren Rechte oder Interessen durch die Nichteinhaltung von Menschenrechts- und Umweltvorschriften zur Nachhaltigkeit beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten;
  • Möglichkeiten zur Verbesserung des Risikomanagements, der Planung ihrer Tätigkeiten und des Ansehens der betreffenden Unternehmen;
  • Schaffung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb
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3. Welche Folgen hat es für Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften der CSDDD halten?

Die vielleicht bedeutendste und gefürchtetste Folge sind die sogenannten Kosten des Nichthandelns (COI), die sich in der Praxis im Ruf des Unternehmens widerspiegeln (d. h. der Ruf des Unternehmens kann sich verschlechtern, wenn es die in der entsprechenden ESG-Richtlinie oder -Verordnung festgelegten Ziele nicht verfolgt und einhält). Dies kann wiederum zu einem Vertrauensverlust seiner Geschäftspartner, einer schlechteren Verfügbarkeit von Krediten oder Darlehen oder im Extremfall zur Auflösung (Nichtaufnahme) der Zusammenarbeit führen.

 

Die Möglichkeit der Veröffentlichung eines Unternehmens auf der so genannten Sanktionsliste (Prinzip des "naming and shaming") im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) der CSDD steht ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verlust oder der Gefährdung des Rufes [7].

 

Eine ebenso unangenehme Folge sind die finanziellen Sanktionen, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) der CSDDD bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens in dem Geschäftsjahr betragen können, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße getroffen wurde[(8].

 

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4. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der CSDD

 

Zu den Verpflichtungen, die für die Mitgliedstaaten im Rahmen der CSDDD gelten, gehört gemäß Artikel 29 der CSDDD die Gewährleistung:

 

  • das Recht, Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die einer natürlichen oder juristischen Person infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Nichteinhaltung der in den Artikeln 10 und 11 der CSDDD niedergelegten Verpflichtung im Einklang mit dem nationalen Recht entstanden sind;
  • dass die Verjährungsfrist nach nationalem Recht mindestens 5 Jahre beträgt, oder dass die Verjährungsfrist nach nationalem Recht nicht kürzer ist;
  • dass die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor die Rechtsverletzung endet oder bevor der Kläger davon Kenntnis erlangt;
  • dass die Kosten des Schadenersatzverfahrens für den Antragsteller nicht übermäßig hoch sind;
  • administrative Aufsicht

 

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtungen aus der CSDDD durch ein Unternehmen können die Kläger einen Unterlassungsanspruch (z. B. in Form einer endgültigen oder einstweiligen Maßnahme) geltend machen, auch im Rahmen eines Schnellverfahrens.

 

Früher oder später wird die Einführung von ESG-konformen Standards, deren Überwachung und anschließende Berichterstattung jedes Unternehmen betreffen, ob groß, mittelgroß oder klein. Verschieben Sie die Umsetzung in Ihre Richtlinien also nicht "auf morgen", sondern bereiten Sie sich schon heute darauf vor. Wenn Sie Hilfe beim Umgang mit dem Thema ESG und/oder bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsfragebogens für Ihre Lieferkette benötigen, wenden Sie sich an unsere Experten bei Lansky, Ganzger, Jacko & Partner, s.r.o.

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[1] Punkt 16 der CSDDD-Richtlinie

[2] Artikel 8 Absatz 1 der CSDD-Richtlinie: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen im Einklang mit diesem Artikel geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten oder aus den Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften und, soweit sie sich auf ihre Tätigkeitsketten beziehen, aus den Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner ergeben."

[3] Artikel 10 Absatz 1 der CSDD-Richtlinie: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel geeignete Maßnahmen ergreifen, um potenzielle schädliche Auswirkungen, die gemäß Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, zu vermeiden, oder, falls die Vermeidung solcher Auswirkungen nicht möglich oder nicht unmittelbar durchführbar ist, geeignete Maßnahmen, um sie in angemessener Weise zu mindern. Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen ist Folgendes gebührend zu berücksichtigen:

a) ob die potenzielle nachteilige Auswirkung allein vom Unternehmen verursacht werden kann, ob sie gemeinsam vom Unternehmen und einer Tochtergesellschaft oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden kann, oder ob sie allein von einem Geschäftspartner des Unternehmens in einer Kette von Aktivitäten verursacht werden kann;

b) ob sich die potenzielle Beeinträchtigung aus den Aktivitäten einer Tochtergesellschaft, eines direkten oder indirekten Geschäftspartners ergeben kann, sowie

c) die Fähigkeit des Unternehmens, auf einen Geschäftspartner Einfluss zu nehmen, der allein oder gemeinsam mit ihm die potenziell nachteilige Auswirkung verursacht".

[4] Artikel 8 Absatz 2 der CSDDD Richtlinie: "Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verpflichtung treffen die Unternehmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Risikofaktoren geeignete Maßnahmen, um:

a) die eigenen Aktivitäten, die der Tochtergesellschaften und, sofern sie mit den eigenen Handlungsketten zusammenhängen, die der Geschäftspartner zu erfassen, um die allgemeinen Bereiche zu ermitteln, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind und wo diese Auswirkungen am schwerwiegendsten sind;

b) auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a) genannten Bestandsaufnahme eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Tätigkeiten, der Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften und, sofern sie mit deren Tätigkeitsketten in Verbindung stehen, der Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner in den Bereichen vorzunehmen, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind und wo diese Auswirkungen am wahrscheinlichsten erheblich sein werden.

[5] Punkt 18 der CSDDD-Richtlinie

[6] Punkt 31 der CSDDD-Richtlinie

[7] Artikel 27 Absatz 3 der CSDDD Richtlinie: "Die Mitgliedstaaten sehen mindestens die folgenden Sanktionen vor:

a) Geldsanktionen;

b)  wenn das Unternehmen der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht innerhalb der einschlägigen Frist nachkommt, eine öffentliche Erklärung, in der das für den Verstoß verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden."

[8] Detto

 

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