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Höchstpersönlicher Lebensbereich in der Kriminalberichterstattung

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Im Rahmen der Berichterstattung über Tötungsdelikte werden oftmals Themen berührt, die den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Tatverdächtigen berühren. In diesen Fällen ist dann Aufgabe der Mediengerichte zu entscheiden, ob tatsächlich eine höchstpersönliche Angelegenheit in dem Sinne vorliegt, dass „deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt“.

Diese Beurteilung musste das Oberlandesgericht (OLG) Wien im Hinblick auf in diversen Medien (Print, Video, Standbilder) platzierte Veröffentlichungen zu einer Straftat vornehmen. Eine Frau wurde in ihrer eigenen Wohnung mit einem Kopfschuss getötet und der Antragsteller im Medienverfahren wurde als Ex-Partner der Getöteten mit den Taten in Verbindung gebracht. Das OLG Wien hat sich in seinen Entscheidungen sehr differenziert mit den einzelnen Veröffentlichungen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs auseinandergesetzt. Im Rahmen der mehrmaligen und ausführlichen Berichterstattung über diese Tat wurde unter anderem auch das „Festnahme-Video“ des Tatverdächtigen veröffentlicht. Darin ist zu sehen „wie der volltrunkene und bewusstlose Antragsteller ungebremst von einer

Parkbank auf den Asphalt fällt, dort mehrere Minuten reglos neben einer Blutlache liegen bleibt, dessen Lebenszeichen sodann von den einschreitenden WEGA-Beamten kontrolliert wird“. Darin erblickte das OLG Wien „eine über die bloße Festnahme hinausreichende, regelrechte zur Schaustellung des völligen Zusammenbruchs des Antragstellers, weil die kompromittierende Darstellung seiner Person in einer absoluten Extremsituation trotz vorangegangenen Kapitalverbrechens seinem höchstpersönlichen Lebensbereich unterfällt und die Art der Darstellung einzig der Befriedigung der Sensationslust der Öffentlichkeit und nicht deren Informationsinteresse dient“. Im Gegensatz zu dieser krassen Veröffentlichung des Videos wurde die Printberichterstattung über die Alkohol-/Suchterkrankung des Tatverdächtigen und seiner Alkoholvergiftung nach der Tat nicht als rechtswidrig betrachtet. Die „in diesem Punkt zurückhaltend formulierten Berichte“ waren zulässig, weil

sowohl seine Alkohol-/Suchterkrankung, als auch seine Alkoholvergiftung im direkten Zusammenhang mit dem konkreten Kapitalverbrechen stehen. Die Ausführungen des OLG Wien zeigen, dass auch in der Kriminalberichterstattung der höchstpersönliche Lebensbereich zu beachten ist, Veröffentlichungen aber dann in Bezug auf die Tatverdächtigen zulässig sein können, wenn sie sachbezogen sind und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen.

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