Politiker:innen stimmen oft, nicht nur in Wahlkampfzeiten, der Veröffentlichung einer „Homestory“, also einem journalistischen Bericht über ihr Privat- und Familienleben, zu, um menschlicher und nahbarer zu wirken und ihre Werte und politischen Anliegen zu unterstreichen. Medienrechtlich stellt sich die Frage, ob Politiker:innen mit ihrem Einverständnis zu solchen „Homestorys“ auf den Schutz ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs für die Zukunft verzichtet haben. Mit einer solchen Fallkonstellation musste sich vor kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Wien befassen.
Ein Medium hat auf mehreren Kanälen über schwere Eheverfehlungen und sogar ein angebliches „Doppelleben“ eines Ex-Ministers berichtet, der in der Vergangenheit oftmals „Homestorys“ veröffentlichen ließ. Das OLG Wien führte dazu aus, dass ein Einverständnis des Betroffenen mit der Veröffentlichung angenommen werden kann, wenn „er bisher mit solchen Berichten über seine Privatsphäre einverstanden war oder selbst mit Umständen aus seiner Intimsphäre für sich Reklame machte“. Das OLG Wien verwies aber auch darauf, dass die freiwillige Preisgabe eines Teils des Privat- oder Intimlebens jedoch nicht den Schluss zulässt, der Betroffene würde seinen gesamten höchstpersönlichen Lebensbereich für die mediale Verbreitung freigeben.
Fallbezogen machte der Antragsteller zwar in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit als Politiker „Homestorys“ über sein Ehe- und Familienleben, was jedoch auf den konkreten Anlass bezogen, nicht die Annahme seiner Zustimmung zulässt. Laut den Ausführungen des OLG Wien gehen die verfahrensgegenständlichen Artikel über die in der Vergangenheit veröffentlichten „Homestorys“ weit hinaus, weil in dem inkriminierten Artikel über schwere Eheverfehlungen und sogar ein angebliches „Doppelleben“ berichtet wird und der betroffene Ex-Politiker diese Umstände nicht selbst nach außen trug. Im konkreten Fall verneinte somit das OLG Wien die Zustimmung des Betroffenen zur Veröffentlichung. Das Medium hat sich auch noch auf den medienrechtlichen Ausschlussgrund des „Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben“ gestützt. Bezogen auf den Anlassfall führte das OLG Wien dazu aus, dass „das Eheleben eines zurückgetretenen (somit ehemaligen) Politikers nicht im Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht.“ Das Medium wurde somit zur Zahlung einer medienrechtlichen Entschädigung verurteilt.
Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 05.03.2025 im Horizont
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