Werbungen mit umweltbezogenen Aussagen sind immer öfters Gegenstand von Gerichtsverfahren. Die Medienrechtskolumne von Gerald Ganzger.
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zwei vom VKI (Verein für Konsumenteninformation) angestrengten Verfahren nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgesprochen, dass der Begriff „CO2-neutral“ in den beanstandeten Werbungen (Brauerei- bzw. Flugunternehmen) irreführend verwendet worden ist, weil wesentliche Umstände in den verfahrensgegenständlichen Werbungen unerwähnt geblieben sind.
Ähnlich argumentierte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ gegen einen deutschen Süßwarenhersteller. Dieser hat in einer Anzeige behauptet, dass er „seit 2021 alle Produkte klimaneutral produziert“. Über eine in der Anzeige angegebene Internetadresse oder das Scannen eines ebenfalls abgedruckten QR-Codes konnten die Leser:innen Informationen zur behaupteten Klimaneutralität erlangen.
Erst durch diese zusätzlichen Informationen erfuhren die Leser:innen, dass die vom werbenden Unternehmen beanspruchte Klimaneutralität nur durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten bzw. durch die Unterstützung von Klimaprojekten Dritter erreicht wird. Der BGH erachtete diese beanstandete Werbung als irreführend. Der BGH stellte klar, dass „für umweltbezogene Werbung besonders strenge Anforderungen gelten. Diese muss, ähnlich wie bei gesundheitsbezogener Werbung, in Bezug auf Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit äußert präzise sein“. Laut BGH ist die Bezeichnung „klimaneutral“ mehrdeutig und könnte auch so verstanden werden, dass „bereits die Produktion der Produkte klimaneutral erfolgt“.
Die vom werbenden Unternehmen vorgenommene Aufklärung durch die angegebene Webseite bzw. Scannen des QR-Codes ist nicht ausreichend. Der BGH fordert gerade bei komplexen und nicht leicht verständlichen Begriffen wie „Klimaneutralität“ eine klare und leicht verständliche Kommunikation gegenüber den Konsumenten. Die von deutschen BGH in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen entsprechen im Wesentlichen den rechtlichen Argumenten des österreichischen OGH zu solchen „Greenwashing-Fällen“. Es ist somit auch in Österreich besondere Vorsicht bei der Werbung mit „klimaneutral“ geboten. Es wird auch in Österreich gelten, dass die in der Werbung verwendeten Begriffe klar und deutlich in der Werbung selbst und nicht nur in „externen Quellen“ kommuniziert und erläutert werden müssen.
Dieser Gastkommentar erschien ursprünglich am 17.03.2025 im Horizont
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