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'Privatsphäre': Was ist rechtlich geschützt?

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Die Berichterstattung über Lena Schilling in den letzten Wochen führte zu einer politischen und medialen (auch in den sozialen Netzwerken) Diskussion, wie weit der Schutz der Privatsphäre reicht und was unter „privat“ zu verstehen ist. Medienrechtlich (§ 7 MedienG) ist jeder Mensch vor bloßstellender Darstellung oder Erörterung seines höchstpersönlichen Lebensbereichs in einem Medium geschützt und kann gegen dieses Medium Entschädigungsansprüche geltend machen. Dieser medienrechtliche Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs korrespondiert mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Der medienrechtliche Schutz umfasst nicht den gesamten privaten Bereich eines Menschen, sondern gemäß Rechtsprechung und Gesetzeskommentaren nur seine höchstpersönlichen Angelegenheiten. Das sind nur solche, „deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maße berührt“. Jedenfalls zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören die körperlichen (z.B. Gesundheitszustand, Spitalsaufenthalte, ärztliche Behandlungen), die geistigen Befindlichkeiten, sein Sexualverhalten und seine Beziehungen zur Familie und zu engsten Vertrauenspersonen. Auch die bloßstellende Darstellung eines umfassenden „Lebens- oder Charakterbildes“ kann zum geschützten Bereich gehören.

Ob eine Verletzung des geschützten Bereichs vorliegt, ist immer anhand der konkreten Veröffentlichung zu beurteilen. Ansprüche wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bestehen dann nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Zum öffentlichen Leben gehört in der Regel auch das politische Leben einschließlich der Tätigkeit in politischen Parteien. Wenn tatsächlich in der Berichterstattung ein solcher Zusammenhang zum politischen Leben bzw. zur politischen Tätigkeit besteht, darf ausnahmsweise auch über wahre Tatsachen aus dem besonders geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich berichtet werden.

Ob ein solcher enger Zusammmenhang zum öffentlichen Leben besteht, ist aber stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls und immer bezogen auf die konkrete Veröffentlichung zu beurteilen. Dabei kommt es auch sehr stark auf die Art, die Aufmachung und die Diktion der konkreten Veröffentlichung an. Zu bemerken ist noch, dass sich der rechtliche Bereich der zulässigen Berichterstattung nicht zwangsläufig mit dem „medienethischen“ Bereich decken muss.

Erstmals veröffentlicht in Horizont am 05/06/2024.

 

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