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,Shitstorm‘ im Internet: Wer haftet?

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Unter „Shitstorm“ wird laut Gabler, Wirtschaftslexikon ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum“ mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person“ verstanden. Da ein „Shitstorm“ erst durch das Zusammenwirken vieler Menschen entsteht, musste sich der OGH vor kurzem mit der Frage der Haftung für einen solchen „Shitstorm“ befassen.

Anlassfall war eine Veröffentlichung auf Facebook. Der Kläger, ein Polizist, wurde anlässlich eines Einsatzes gefilmt. Ein Dritter veröffentlichte das Video mit folgendem – einen Aufruf zur Beteiligung an einem „Shitstorm“ enthaltenen – Begleittext: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei einer Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“ Tatsächlich war der Kläger damals nur Teil einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegenüber dem 82-jährigen Mann teilgenommen. Der Beklagte teilte das Posting auf seinem Facebook-Profil aus „Unmut“ wie er behauptete und nahm, nach den Feststellungen der Gerichtsinstanzen, dabei in Kauf, ein Bild des Klägers samt dem Begleittext, ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt, in Umlauf zu bringen. Der Kläger machte 406 Personen ausfindig, die auf ihren Facebook-Profilen diesen Beitrag ebenfalls geteilt hatten. Unter den Postings fanden sich mehrere abschätzige Kommentare wie beispielsweise „weg mit diesen scheiß Polizist“ oder „Psychopatischer Wixer“.

Der OGH sprach dem klagenden Polizisten, der immateriellen Schadenersatz aufgrund von Verstößen gegen Daten- und Bildnisschutz begehrte, € 3.000,00 zu. Der OGH setzte sich intensiv mit der rechtlichen Frage des Nachweises der Verursachung und der (Un)Teilbarkeit des durch einen „Shitstorm“ herbeigeführten Schadens auseinander und kam zu dem Schluss, „dass das Opfer eines ,Shitstorm‘ nicht zu jeder von ihm erlittenen Kränkung oder Gefühlsbeeinträchtigung, etwa durch Konfrontation damit im seinem Umfeld, die konkret ,Quelle‘ der herabsetzenden Äußerung als Ursache benennen und belegen muss. Es genügt der Nachweis des Klägers, Opfer eines ,Shitstorm‘ gewesen zu sein und dass sich der konkret belangte Schädiger daran rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat“. Die wichtigste Aussage dieser Entscheidung ist somit, dass das Opfer eines „Shitstorm“ den Ersatz für den gesamtem Schaden von der beteiligten Person verlangen kann. Die Schwierigkeit, andere Schädiger ausfindig zu machen, und das Risiko der Uneinbringlichkeit (bei einzelnen Schädigern) ist von diesen zu tragen.

Diese Entscheidung des OGH erleichtert zukünftig Opfern von „Shitstorms“ die Geltendmachung ihrer immateriellen Schadenersatzansprüche.

Erstmals erschienen im Horizont am 28.6.24

 

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