Um die zeitnahe Entfernung terroristischer Online-Inhalte sicherstellen zu können, sind die zuständigen Behörden befugt, Entfernungsanordnungen zu erlassen. Nach Erhalt einer solchen Anordnung haben Hostingdiensteanbieter grundsätzlich innerhalb einer Stunde terroristische Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten in der gesamten Union zu sperren. Zur Umsetzung der TCO-VO in Österreich wurde das Terrorinhalte-Bekämpfungs- Gesetz (TIB-G) beschlossen. Die zuständige Behörde im Sinne der TCO-VO in Österreich ist die Kommunikationsbehörde (KommAustria). Diese ist zuständig für die Erlassung und Überprüfung von Entfernungsanordnungen im Sinne der TCO-VO. Die TCO-VO verpflichtet Hostingdiensteanbieter, wenn sie terroristischen Inhalten ausgesetzt sind, spezifsche Maßnahmen zu ergreifen. Der Hostingdiensteanbieter entscheidet selbst über die zu treffenden spezifschen Maßnahmen. Diese können beispielsweise geeignete technische und operative Maßnahmen oder Kapazitäten (eine angemessene Ausstattung mit Personal oder technischen Mitteln, um terroristische Inhalte zu ermitteln und unverzüglich zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren) umfassen.
Zu diesen zu treffenden spezifschen Maßnahmen kann auch die Einrichtung von leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Mechanismen, durch die Nutzer dem Hostingdiensteanbieter mutmaßliche terroristische Inhalte melden können, sowie Mechanismen zur stärkeren Sensibilisierung für terroristische Inhalte, wie beispielsweise Mechanismen für Nutzer-Moderation, gehören. Für die Überwachung der Durchführung dieser spezi:schen Maßnahmen nach Art. 5 TCO-VO ist die KommAustria zuständig. Die Zukunft wird zeigen, inwieweit diese Regelungen der EU bzw. des österreichischen Gesetzgebers tatsächlich geeignet sind, einen Beitrag zur Eindämmung terroristischer Online-Inhalte zu leisten.
Erstmals erschienen im Horizont am 3.5.2024.